Unser Angebot

„Kinderschutz“

Kinderschutz

– Gefährdungseinschätzung im Rahmen von §8b SGB VIII

Beratung bei Kindeswohlgefährdung für alle, die hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Seitdem haben alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt. Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen einbezogen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben. Das können etwa Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Mitarbeiterinnen von Musik- oder Tanzschulen, Fußballtrainer sein. Aber auch Ausbilder und Kolleginnen und Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und Hotellerie haben einen kostenfreien Beratungsanspruch.

Für diese Beratungen gibt es »insoweit erfahrene Fachkräfte «. Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.

Die Mitwirkung einer solchen qualifizierten Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt. Es geht dabei um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein.

Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

Die o.g. Fachberatung übernimmt im Auftrage des Jugendamtes des Landkreises Cloppenburg die Psychologische Beratungsstelle / Erziehungsberatungsstelle Stiftung Edith Stein.

Quelle: Website „Landkreis Cloppenburg“

Download:
Ablauf der Kindeswohlgefährdungsabklärung nach § 8a SGB VIII

Neben dem Angebot der Psychologischen Beratungsstelle in Cloppenburg ist für den o.g. Personenkreis die nachfolgend beschriebene Beratungsmöglichkeit auch nutzbar.

Die Hotline richtete sich bislang ausschließlich an heilberufliches Fachpersonal. Mit der Zielgruppenerweiterung des Projekts auf die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Familiengerichtsbarkeit erhalten dort Tätige seit Januar 2021 ebenfalls fachliche Expertise und niedrigschwellige Unterstützung bei Fragen zum medizinischen Kinderschutz.

Die Kinderschutzhotline bietet eine spezifische Beratung an, beispielsweise bei Fragen zu den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Schweigepflicht und ärztliches Handeln. Welche Schritte kann oder muss ich in einem Kinderschutzfall einleiten? Wo gibt es Hilfe vor Ort?

Die Beraterinnen und Berater an der Hotline absolvieren zusätzlich zu ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung einen Kurs zur „insoweit erfahrenen Fachkraft“, der sich üblicherweise an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe richtet. Den Beraterinnen und Beratern steht rund um die Uhr ein fachärztlicher Hintergrunddienst zur Verfügung. Das Angebot wird fortlaufend qualitätsgesichert begleitet und extern evaluiert.

– Rechtliche Grundlagen

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat der Erziehungsberatung einen gesetzlich definierten Platz innerhalb Jugendhilfe zugewiesen, damit einen Rahmen geschaffen und diese Fachstelle zugleich rechtlich abgesichert. Neben der Auftragsvielfalt werden den gesetzlichen Grundlagen, den gesellschaftlichen und familialen Entwicklungen und den organisatorischen Voraussetzungen der Beratung breiter Raum gegeben.

Die folgenden Auszüge stellen eine einführende Übersicht dar: 

Zusatz: Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2021 I, 1444) und ist damit am 10.6.2021 in Kraft getreten.

Hilfeangebote online und telefonisch bei sexualisierter oder häuslicher Gewalt

Flyer Fachberatung im Kinderschutz